Vorläufige Haushaltsführung Neu
Durch die vorläufige Haushaltsführung bleiben Gemeinden und Landkreise auch dann handlungsfähig, wenn ein Haushalt nicht rechtzeitig zum 1. Januar bekannt gemacht ist...
Weiterlesen →Durch die vorläufige Haushaltsführung bleiben Gemeinden und Landkreise auch dann handlungsfähig, wenn ein Haushalt nicht rechtzeitig zum 1. Januar bekannt gemacht ist...
Weiterlesen →Der Ausschuss berät über einzelne Gegenstände und empfiehlt dem kommunalen Vertretungsorgan, z. B. der Gemeindevertretung, wie darüber beschlossen werden sollte...
Weiterlesen →Ein Beigeordneter ist ein haupt- oder ehrenamtliches Mitglied im Gemeindevorstand; der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters. Ehrenamtlichen Beigeordneten kann, hauptamtlichen Beigeordneten muss ein eigenes Dezernat zugewiesen werden.
Weiterlesen →Der Bürgermeister ist als kommunaler Wahlbeamter der Leiter der gemeindlichen Verwaltung. Er organisiert ihren Ablauf und Aufbau.
Weiterlesen →Eine Fraktion ist ein Zusammenschluss von Gemeindevertretern (§ 36a HGO) in der Gemeindevertretung beziehungsweise von Kreistagsabgeordneten (§ 26a HKO) im Kreistag. Sie wirkt an der Willensbildung der kommunalen Verwaltungsorgane mit und besitzt eigene Rechte, wie das Antragsrecht.
Weiterlesen →Der Gemeindevertreter bezeichnet das Mitglied in der Gemeindevertretung. Seine Aufgaben: die Verwaltung überwachen und Beschlüsse zu örtlichen Angelegenheiten treffen.
Weiterlesen →Wer entscheidet über die Verwaltungsorganisation – der Bürgermeister oder der Personalrat? Eine Analyse der Beteiligungsrechte nach HGO und HPVG.
Weiterlesen →§ 36a BauGB greift in die kommunale Planungshoheit ein. Warum die Gemeindevertretung über den „Bau-Turbo“ entscheidet – und wann der Vorstand zuständig ist.
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